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Gewerbeanmeldung

Existenzgründung

Pinneberg hat sich das Ziel gesetzt, Unternehmensgründungen in der Stadt zu unterstützen und günstige Voraussetzungen für Start-ups zu schaffen. Neben zielgruppenspezifischen Informationsangeboten vermittelt die Wirtschaftsförderung Pinneberg einen direkten Zugang zu dem leistungsfähigen regionalen Beratungs- und Unterstützungsnetzwerk. 

Gewerbeanmeldung - was ist zu tun?

Mit der Gewerbeanmeldung wird der erste Schritt in die Selbständigkeit unternommen. Was nach einem bürokratischen Hindernis aussieht, kann der Eintritt in eine neue berufliche Welt als Unternehmer/in sein. Um den Prozess zu beschleunigen, sind an dieser Stelle die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt. 

Wer im Stadtgebiet Pinneberg ein eigenes Unternehmen gründen will, muss seinen Gewerbebetrieb beim Bürgerservice / Gewerbeangelegenheiten des Rathauses (Zimmer 223), anmelden. Reise- und Gaststättengewerbe melden sich dort ebenfalls an.

Den hierfür erforderlichen Termin können Sie sofort über unser Online-Termintool buchen.

Durch die Aufnahme Ihrer Daten wird eine Gewerbeanzeige erstellt und alle zuständigen Behörden zur Überwachung der Gewerbeausübung informiert. Bei Ihrer Anmeldung wird geprüft, ob alle erforderlichen Erlaubnisse vorliegen. 

Wann muss man ein Gewerbe anmelden?

Nicht für jede Tätigkeit ist die Anmeldung eines Gewerbes notwendig. Grundsätzlich müssen Sie Ihr Gewerbe dann anmelden, wenn Sie 

  • ein gewerbliche Tätigkeit aufnehmen wollen, 
  • einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb übernehmen, 
  • einen Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegen, 
  • eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle gründen, 
  • die Rechtsform wechseln oder 
  • einen neuen Gesellschafter in eine Personengesellschaft aufnehmen. 

Anzeigepflichtig sind Einzelgewerbetreibende, Teilhaber von Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) und Vertretungsberechtigte einer juristischen Person (GmbH, AG). Eine Ausnahme stellen so genannte „freiberufliche“ Tätigkeiten und die Urproduktion dar. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählen vor allem künstlerische, ärztliche oder heilberufliche Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, zu denen Rechtsanwätinnen und Rechtsanwälte, Architektinnen und Architekten, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer gehören. (Die Einstufung des Finanzamtes als sog. „Freiberufler/in“ ist mit den Vorschriften der Gewerbesteuerordnung nicht in allen Fällen identisch, es kann zu Abweichungen kommen.)

Keine Gewerbeanmeldung ist außerdem i.d.R. für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau notwendig, da diese Tätigkeiten unter den Begriff Urproduktion fallen. Zu beachten ist aber, dass die freien Berufe und die Tätigkeiten der Urproduktion zwar nicht als Gewerbe angemeldet werden müssen, aber beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden sollten.

Die Anmeldung muss die Gewerbetreibende oder der Gewerbetreibende selber ausführen. Bei einem Einzelunternehmen ist dies die Inhaberin bzw. der Inhaber, bei einer Personengesellschaft der (oder die) geschäftsführende(n) Gesellschafter/in und bei einer Kapitalgesellschaft der/die vertretungsberechtigte Geschäftsführer/in.

Der Bürgerservice / Gewerbeangelegenheiten ist während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses erreichbar.


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