Volksbegehren zum Schutz des Wassers

Bekanntmachung der Stadt Pinneberg über das Volksbegehren zum Schutz des Wassers


Die Eintragungsfrist begann am 02. September 2019 und endete mit Ablauf des 02. März 2020.

Nach § 18 Absatz 1 VAbstG schließen die amtsfreien Gemeinden und Ämter die Einzelanträge unmittelbar danach ab, d. h. es dürfen keine Eintragungen mehr vorgenommen werden.

Gemäß § 18 Absatz 3 VAbstG stellen die amtsfreien Gemeinden und Ämter nach Ablauf der Versendungsfrist (30. März 2020) die Anzahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest und machen sie örtlich bekannt.


Bekanntmachung Volksbegehren zum Schutz des Wassers - Feststellung der Anzahl der gültigen und ungültigen Eintragungen